SPO Architecture (Lehrsprache Englisch & Deutsch)

Studienprüfungsordnung

Bitte beachten Sie den geforderten Nachweis Sprachkenntnisse (s. § 4 in der beiliegenden SPO) für diesen Studiengang; 

a) zu Studienbeginn der Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache (Sprachniveau B2 oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
b) spätestens bis zum Ende des zweiten Fachsemesters der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau A2 oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) und
c) spätestens bis zum Ende des fünften Fachsemesters der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau B2 oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).

Für Studierende mit Studienstart ab Wintersemester 2026/27:

Satzung und Anlage aus 2025 behalten ihre Gültigkeit.

English translation (please note that only the German version is legally binding):

For students with a start of studies from winter term 2026/27:


Für Studierende mit Studienstart ab Sommersemester 2026:

English translation (please note that only the German version is legally binding):

For students with a start of studies from summer term 2026: